§ 1 Name

(1.1) Der am 02. Juli 1976 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Ampen
e. V“, abgekürzt „TuS Ampen“.
(1.2) Sitz des Vereins ist Soest-Ampen, die Eintragung in das Vereinsregister besteht unter der
Nummer „VR 70535“ beim Amtsgericht Arnsberg.

§ 2 Zweck

(2.1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
o die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
o der Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen
o die Förderung der Jugend bei der Ausübung von sportlicher Tätigkeit
o die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Breitensport.
(2.2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(3.1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3.2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3.3) Die Organe (§ 7) des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung wird
nicht gewährt.
(3.4) Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes (§ 7.2.1) darf der Verein an ehrenamtliche
Mitglieder der Vereinsorgane (§ 7) und an Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen
nach § 3 Ziffer 26a Einkommens-Steuergesetz (EStG), sog. Ehrenamtspauschale, bis
zu der dort festgesetzten Höhe zahlen.
(3.5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Datenschutz

(4.1) Der Verein geht mit personenbezogenen Daten sehr sensibel um. Für den Verein werden
nur solche, personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert, die für den Vereinszweck unbedingt
erforderlich sind. Die Vorschriften zum Datenschutz sind den Verantwortlichen / Organe
des Vereins (§ 7) bekannt und werden durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen aktualisiert.
(4.2) Der Verein muss zur Betreuung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten verarbeiten.
Das beginnt beim Eintritt in den Verein. Dabei werden aber nur solche Daten erhoben,
die für die Begründung und Durchführung der Mitgliedschaft erforderlich sind (siehe §.4.1).
(4.3) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
o das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
o das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
o das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
o das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
o das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
o das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
o Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(4.4) Den Organen des Vereins (§ 7), allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sonst für den
Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der
oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4.5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten der Datenschutz-Vorschriften DS-GVO
und BDSG erlässt der Verein eine Datenschutzordnung. In dieser Datenschutzordnung werden
Regelungen zur Überwachung und Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufgestellt.

§ 5 Verbandsmitgliedschaften

Zur Förderung des Sports, der Errichtung und Unterhalten von Sportanlagen ist der Verein Mitglied
des
o Stadtsportverbandes Soest,
o des Kreissportbundes Soest,
o des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen und
über die Fachverbände der im Verein betriebenen Sportarten.

§ 6 Mitgliedschaft

(6.1) Beginn der Mitgliedschaft
(6.1.1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die im Verein gepflegten
Sportarten fördern und ausüben will.
(6.1.2) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind
die in einer Vorstandssitzung (§ 9.2) zum Ehrenmitglied ernannten ordentlichen Mitglieder.
(6.1.3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftlich an den Vorstand (§ 7.2) gerichtete Beitrittserklärung
und die Zahlung der Beiträge begründet. Beitrittserklärungen von Minderjährigen
müssen zusätzlich von einer gesetzlich vertretungsberichtigten Person unterschrieben
werden. Mit der Beitrittserklärung erkennt jedes Mitglied die Bestimmung dieser Satzung und
die auf Grund der Satzung erlassenen Ordnungen an.
(6.2) Ablehnung der Mitgliedschaft
Im Falle einer Ablehnung des Beitrittsgesuchs durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands
(§ 7.2.1) besteht keine Verpflichtung der beitrittswilligen Person die Gründe der Ablehnung
bekanntzugeben.
6.3 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
(6.3.1) durch freiwilligen Austritt.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand (§ 7.2) zu richten. Der Austritt aus dem
Verein ist zum Schluss eines Kalender-Halbjahres, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
möglich.
(6.3.2) durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann vom Vorstand (§ 7.2) aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
o eines groben Verstoßes gegen die Satzung,
o eines groben Verstoßes gegen die auf Grund der Satzung erlassenen Ordnungen,
o eines Verstoßes gegen Anordnungen des Vorstandes (§ 7.2) und seiner Beauftragten,
o eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
o unsportlichen Verhaltens,
o eines Beitragsrückstandes von mehr als 6 Monaten, trotz Mahnung.
Auf Antrag des betroffenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 7.1) über den
Ausschluss endgültig.
(6.3.3) durch Tod.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:
(7.1) Jahreshauptversammlung
(7.2) Vorstand
(7.2.1) Geschäftsführender Vorstand
(7.2.2) Erweiterter Vorstand
(7.3) Jugendausschuss
(7.4) Ältestenrat
(7.1) Jahreshauptversammlung
Alle Mitglieder des Vereins vom vollendeten 16. Lebensjahr an bilden die Jahreshauptversammlung.
(7.2) Vorstand
(7.2.1) Vorstand, Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus folgenden, von der Jahreshauptversammlung
bzw. den Abteilungsversammlung gewählten Mitgliedern zusammen:
o Vorsitzende / Vorsitzender
o Stellvertretende Vorsitzende / stellvertretender Vorsitzender
o Kassiererin / Kassierer
o Geschäftsführerin / Geschäftsführer
o Abteilungsleiterin / Abteilungsleiter Fußball
o Abteilungsleiterin / AbteilungsleiterTennis
(7.2.2) Vorstand, Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus
o den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands (§ 7.2.1),
o die Übungsleiterinnen /-leiter in den einzelnen Sportabteilungen,
o den von der Jahreshautversammlung gewählten Fachwartinnen / -warten:
o Stellvertretende Geschäftsführerin / Stellvertretender Geschäftsführer,
o stellvertretende/r Kassiererin / Kassierer,
o Sportwartin / Sportwart,
o Gerätewartin / Gerätewart,
o der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses (§ 8.3),
o dem Ältestenrat (§ 8.4),
Der Ältestenrat besteht aus drei Personen. Sie dürfen kein anderes Vorstandsamt bekleiden.

§ 8 Wahl der Organe

(8.1) Vorstand, Geschäftsführender Vorstand (§ 7.2.1)
(8.1.1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar die erste Vorsitzende / der erste
Vorsitzende und die Kassiererin / der Kassierer in Kalenderjahren mit gerader Endzahl und
die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende sowie die Geschäftsführerin
/ der Geschäftsführer in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl.
(8.1.2) Scheiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Laufe einer Wahlperiode
aus, kann der erweiterte Vorstand die von dem ausgeschiedenen Mitglied ausgeübte Funktion
bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einem anderen Mitglied übertragen.
(8.2) Vorstand, Erweiterter Vorstand (§ 7.2.2)
(8.2.1) Die Fachwartinnen / -warte (Mitglieder des erweiterten Vorstandes) werden von
der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Fachwartinnen und Fachwarte werden alle
zwei Jahre gewählt, und zwar die stellvertretende Geschäftsführerin / der stellvertretende
Geschäftsführer in Kalenderjahren mit gerader Endzahl und die stellvertretende
Kassiererin / der stellvertretende Kassierer, die Sportwartin / der Sportwart und die Gerätewartin
/ der Gerätewart in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl.
(8.2.2) Scheiden Mitglieder des erweiterten Vorstandes im Laufe einer Wahlperiode aus, kann
der erweiterte Vorstand die von dem ausgeschiedenen Mitglied ausgeübte Funktion bis zur
nächsten Jahreshauptversammlung einem anderen Mitglied übertragen.
(8.3) Jugendausschuss
Der Jugendausschuss wählt die Leitung in eigener Verantwortung.
(8.4) Ältestenrat
Die Wahl zum Ältestenrat wird alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung vorgenommen,
und zwar in den Kalenderjahren mit gerader Endzahl.
(8.5) Abteilungsleiter
Die Abteilungen wählen die Leitungen in eigener Verantwortung.

§ 9 Aufgaben der Organe

(9.1) Jahreshauptversammlung (§ 7.1)
(9.1.1) Die Jahreshauptversammlung ist für alle Beratungen und Entscheidungen zuständig, für
die nicht der geschäftsführende Vorstand (§ 7.2.1) oder der erweiterte Vorstand (§ 7.2.2) zuständig
sind.
(9.1.2) Eine Jahreshauptversammlung muss zu Beginn eines jeden Jahres zusammentreten
und im Rahmen dieser Jahreshauptversammlung sind insbesondere folgende
Punkte zu behandeln:
o Jahresbericht,
o Bericht des Vorstandes,
o Kassenbericht,
o Kassenprüfungsbericht,
o Entlastung des Vorstandes,
o Wahlen und Bestätigungen,
o Wahl der Vorstandsmitglieder,
o Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Leiterinnen bzw. Leitern,
o Wahl der Fachwartinnen / -warte und des Ältestenrates,
o Wahl der Kassenprüferinnen / -prüfer.
(9.2) Vorstand, Geschäftsführender Vorstand (§ 7.2.1)
(9.2.1) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein.
(9.2.2) Der Verein wird geschäftlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter
der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden /dem stellvertretenden
Vorsitzenden, vertreten.
(9.2.3) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und in diesem Rahmen
insbesondere:
o die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung (§ 9.1),
o die Entscheidung über außerplanmäßige Ausgaben,
o die Entscheidung über Mitgliedschaften (§ 6),
o Der Vorschlag (zur Entscheidung an den erweiterten Vorstand) zur Ernennung eines
Ehrenmitglieds (§ 6.1.2).
o Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes obliegen insbesondere folgende
Aufgaben:
o Die Vorsitzende / der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung,
den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und
des erweiterten Vorstandes ein und leitet sie.
o Die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende nimmt in Vertretungsform
die Aufgaben der Vorsitzenden / des Vorsitzenden wahr.
o Die Kassiererin / der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte
und die Vermögensverwaltung des Vereins.
o Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer führt in Versammlungen und Sitzungen
das Protokoll. Sie / er koordiniert in Zusammenarbeit mit dem gesamten
geschäftsführenden Vorstand die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
(9.3) Vorstand, Erweiterter Vorstand (7.2.2)
Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
o Entgegennahme des Vorstandsberichtes über alle wichtigen Planungen und Vereinsangelegenheiten
und Aussprachen darüber.
o Laufende Unterrichtung des geschäftsführenden Vorstandes über Arbeiten in den Abteilungen
und Gruppen sowie über besondere Vorkommnisse.
o Entscheidung über eine Ernennung zum Ehrenmitglied.
o Mitberatung bei Angelegenheiten des Sportbetriebes.
o Die Abteilungsleiterinnen / die Abteilungsleiter und die Übungsleiterinnen / die Übungsleiter
nehmen die besonderen Interessen der von ihnen vertretenen Mitgliedergruppen
wahr.
(9.4) Jugendausschuss
(9.4.1) Die Vorsitzende, der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Belange
der Vereinsjugend.
(9.4.2) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der
Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
(9.4.3) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung selbständig
und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(9.5) Ältestenrat
Der Ältestenrat darf an allen Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Ältestenrat hat den
Vorstand in jeder Hinsicht zu beraten.

§ 10 Verfahren der Versammlungen und Sitzungen

(10.1) Jahreshauptversammlung
(10.1.1) Einladung
Eine Jahreshauptversammlung (§ 7.1) wird auf Grund eines Beschlusses des geschäftsführenden
Vorstandes (§ 7.2.1) von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden bis spätestens zum
31. März eines jeden Jahres einberufen. Die Einladung, mit der vorgesehenen Tagesordnung,
erfolgt durch:
o Bekanntgabe in der Tagespresse (Soester Anzeiger, jedoch ohne Tagesordnung) und
durch
o Aushang am Vereinsheim (mit Tagesordnung),
o spätestens 14 Tage vor der Sitzung.
Darüber hinaus kann die Jahreshauptversammlung per E-Mail den Mitgliedern bekannt gegeben
werden, die eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben.
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens
5 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder der Vorstand (§ 7.2) dies beschließt.
(10.1.2) Durchführung
Die Vorsitzende / der Vorsitzende des Vereins leitet die Jahreshauptversammlung.
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt
ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden.
(siehe § 7.1: Alle Mitglieder des Vereins vom vollendeten 16. Lebensjahr an bilden
die Jahreshauptversammlung.)
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
Anträge von Mitgliedern, über die die Jahreshauptversammlung beschließen soll, müssen der
Vorsitzenden / dem Vorsitzenden mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstag schriftlich zugehen.
(10.2) Vorstandssitzungen
(10.2.1) Einladungen
Die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes (§ 7.2) finden nach Bedarf
statt.
Die Einladungen zu Vorstandssitzungen des geschäftsführenden sowie des erweiterten Vorstandes
werden von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden versandt. Auch eine Versendung
per E-Mail ist möglich. Sie sollen den Mitgliedern des Vorstandes spätestens eine Woche vor
dem Sitzungstermin vorliegen.
(10.2.2) Durchführung
Die Vorsitzende / der Vorsitzende des Vereins leitet die Vorstandssitzung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden.
(10.3) Protokolle
Über die Sitzungen der Gremien sind Niederschriften zu fertigen, die von der Geschäftsführerin
/ dem Geschäftsführer und der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

§ 11 Beiträge

(11.1) Der Verein erhebt Beiträge, die durch die Jahreshauptversammlung (§ 7.1) festgelegt
werden.
(11.2) Über Beitragsermäßigungen und Erlass von Beiträgen entscheidet der geschäftsführende
Vorstand (§ 7.2.1).
(11.3) Die Abteilungen sind berechtigt, neben den Beiträgen nach Absatz 1 eigene Beiträge zu
erheben und eigenständig zu verwalten.

§ 12 Kassenprüfung

(12.1) Die Jahreshauptversammlung (§ 7.1) wählt die Kassenprüfer/-innen jeweils für 2 Jahre.
In jedem Jahr wird eine Kassenprüferin / ein Kassenprüfer neu gewählt.
(12.2) Die Kassenprüfer/-innen erstatten der Jahreshauptversammlung über die Kassenprüfung
Bericht. Sie sind berechtigt, unvermutete Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 13 Aufbau des Vereins

(13.1) Der Verein besteht aus mehreren Abteilungen mit gemeinsamer Geschäftsführung.
(13.2) Die Tennis- und Fußball-Abteilung des des Vereins sind rechtlich unselbständig, ihr Vermögen
steht im Eigentum des Vereins, des TuS Ampen.
(13.3) In fachsportlichen Angelegenheiten handeln die Abteilungen selbständig, soweit daraus
keine über den ihr zugeteilten Etat und ihre eigenen Mittel hinausgehenden Verpflichtungen
entstehen. In allen anderen Fällen ist auf Grund eines Kostenvoranschlages die vorherige
Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes (§ 7.2.1) einzuholen.
(13.4) Die Tennis- und Fußball-Abteilung können für ihren Bereich besondere Ordnungen und
Regelungen festlegen, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Satzungen stehen
dürfen und vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden müssen.

§ 14 Vereinsjugend

(14.1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(14.2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr
überlassenen Mittel unter Berücksichtigung dieser Satzung.
(14.3) Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen
werden kann und der Genehmigung des erweiterten Vorstandes (§ 7.2.2) bedarf.
Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen
dieser Satzung.

§ 15 Haftung

(15.1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger des Vereins, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag
gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber
den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(15.2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen
oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden
nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 Auflösung

(16.1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung
erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder (siehe § 7.1: Alle Mitglieder des Vereins vom vollendeten 16.
Lebensjahr an bilden die Jahreshauptversammlung.) erforderlich. Die Abstimmung über die
Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
(16.2) Sofern die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung
die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (§7.2.1) die Liquidatoren des Vereins.
(16.3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Soest zwecks Verwendung für die Förderung des Sportangebotes
innerhalb der Stadt Soest.

§ 17 Nicht geregelte Angelegenheiten

Für nicht in dieser Satzung geregelte Angelegenheiten gelten die entsprechenden Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung

(18.1) Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 25. Jan. 2019 beschlossen.
(18.2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg in
Kraft.
(18.3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
(18.4) Bisher ist die Satzung, bzw. die Änderung der Satzung in folgenden Jahreshauptversammlungen
beschlossen worden:
o 02.07.1976 Gründungsversammlung
o 08.11.1976 Änderung
o 13.01.1984 Änderung und Neufassung
o 12.06.1986 Änderung
o 15.01.1988 Änderung und Neufassung
o 25.01.2019 Änderung

Gez.
Heinz-Jürgen Haverland (Vorsitzender), Wolfgang Korz (Stellvertretender Vorsitzender),
Heike Haverland (Kassiererin), Norbert Dodt (Geschäftsführer)